Steuerermäßigung nach § 35A ESTG

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Nach § 35a des Einkommenssteuergesetzes können auch Mieter in den Genuss von Steuerermäßigungen kommen. Das bedeutet, dass ein Mieter nicht nur für von ihm beauftragte Handwerkerleistungen in seiner Wohnung (z.B. Schönheitsreparaturen) sondern Aufwendungen steuermindernd geltend machen kann, die im Rahmen der Betriebskosten an den Vermieter gezahlt wurden. Für die Betriebskostenpositionen Gartenpflege, Hausreinigung, Hausmeister-/Hauswarttätigkeiten, Kaminkehrer Gebühren, Aufzugswartungen u.v.m sind die Arbeitsleistungen incl. Fahrtkosten steuerlich absetzbar. Um den Anspruch beim Finanzamt geltend zu machen, benötigt der Mieter eine Bescheinigung vom Vermieter, der die wesentlichen Angaben enthält.

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